In der Anwaltsvollmacht ist die "Y-gemeinschaft Z. & X., X." als Vollmachtgeberin angegeben. Der Berufungskläger war bereits im Verlauf des Schlichtungsverfahrens und anlässlich der Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten, sodass das Friedensrichteramt von einer korrekten Parteibezeichnung ausgehen durfte und musste. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden. 2 2023