Als Klägerin genannt wurde die Y-gemein- schaft. Auch wenn der Berufungskläger das Schlichtungsgesuch allein unterschrieben hatte und an der Schlichtungsverhandlung allein anwesend war, ist aufgrund der Parteibezeichnung, der beiden Betreffzeilen und dem Begriff "Klägerin" im Gesuch davon auszugehen, dass das Schlichtungsgesuch vom Berufungskläger für die Y-gemeinschaft eingereicht wurde. Auch die Betreibung der Berufungsbeklagten erfolgte im Namen der Y-gemeinschaft und nicht des Berufungsklägers persönlich. In der Anwaltsvollmacht ist die "Y-gemeinschaft Z. & X., X." als Vollmachtgeberin angegeben.