Anlässlich der Klageeinreichung habe seine Anwältin die versehentlich ungenaue Parteibezeichnung dann berichtigt. Dies müsse insbesondere vor dem Hintergrund, dass er das Schlichtungsgesuch als juristischer Laie eingereicht habe, möglich sein. 2.4. […] 3. Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht zu Recht nicht auf die Klage des Berufungsklägers eingetreten ist und die Parteibezeichnung des Berufungsklägers zu Recht nicht berichtigt hat.