2.3. Der Berufungskläger macht geltend, dass aus dem Schlichtungsgesuch erkennbar gewesen sei, dass er selbst und nicht die Y-gemeinschaft Kläger habe sein wollen. Entsprechend sei er auch allein an der Schlichtungsverhandlung erschienen. Diese habe mit den korrekten Parteien stattgefunden, denn es sei klar gewesen, dass er die Forderung als natürliche Person stelle. Die Friedensrichterin habe als Klägerin die Y-gemeinschaft aufgenommen, ohne diesbezüglich mit ihm Rücksprache zu nehmen. Anlässlich der Klageeinreichung habe seine Anwältin die versehentlich ungenaue Parteibezeichnung dann berichtigt.