2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss fest, dass das Schlichtungsgesuch durch die "Y-gemeinschaft, Z. & X.", die Klage aber durch den Berufungskläger als natürliche Person eingereicht worden sei und damit unabhängig der rechtlichen Qualifikation der Y-gemeinschaft keine Identität der Parteien bestehe. Eine (formelle) Berichtigung der Parteibezeichnung komme nicht in Frage, zumal es sich nicht um ein redaktionelles Versehen oder einen Irrtum des Berufungsklägers in seiner eigenen Bezeichnung handle. In der Folge trat es auf die Klage mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung nicht ein.