{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-17_2023-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b00626d4-bf98-4cf8-8660-2cccfc3db58a", "Checksum": "9821f69e4a75dccf2dde84c197f7e40f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2023 10/2022/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2023 10/2022/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2023 10/2022/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO. | Steht die Identit&auml;t einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung m&ouml;glich. Andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nWird ein Schlichtungsgesuch im Namen einer einfachen Gesellschaft eingereicht, kann anschliessend nicht ein Gesellschafter allein Klage erheben. Eine Parteiberichtigung ist nicht m&ouml;glich. &Uuml;berspitzter Formalismus liegt nicht vor, ist doch die korrekte Parteibezeichnung Aufgabe der klagenden Partei (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/17 vom 7. November 2023\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2039", "Zeit UTC": "23.12.2025 02:20:28", "Checksum": "c91b115ffc38ff6ce97a5be0034fa885", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.11.2023 10/2022/17\nRegeste:\nParteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO. | Steht die Identit&auml;t einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung m&ouml;glich. Andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nWird ein Schlichtungsgesuch im Namen einer einfachen Gesellschaft eingereicht, kann anschliessend nicht ein Gesellschafter allein Klage erheben. Eine Parteiberichtigung ist nicht m&ouml;glich. &Uuml;berspitzter Formalismus liegt nicht vor, ist doch die korrekte Parteibezeichnung Aufgabe der klagenden Partei (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/17 vom 7. November 2023\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nDer Berufungskläger bringt vor, dass die Nichtzulassung des Parteiwechsels resp.\nder Berichtigung überspitzt formalistisch und aus prozessökonomischer Sicht unhaltbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Benennung der korrekten Verfahrenspartei eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch ihrer Sachlegitimation ist. Es ist daher nicht überspitzt formalistisch, wenn an der Einhaltung dieser Voraussetzung festgehalten wird (vgl. BGer\n4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 3.5.2 f., nicht publiziert in: BGE 141 III\n539).\n\n5. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich nach dem Gesagten als\nunbegründet und ist abzuweisen. Der Beschluss des Kantonsgerichts ist zu bestätigen.\n\n4\n"}