{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-17_2023-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b00626d4-bf98-4cf8-8660-2cccfc3db58a", "Checksum": "9821f69e4a75dccf2dde84c197f7e40f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2023 10/2022/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2023 10/2022/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2023 10/2022/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO. | Steht die Identit&auml;t einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung m&ouml;glich. Andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nWird ein Schlichtungsgesuch im Namen einer einfachen Gesellschaft eingereicht, kann anschliessend nicht ein Gesellschafter allein Klage erheben. Eine Parteiberichtigung ist nicht m&ouml;glich. &Uuml;berspitzter Formalismus liegt nicht vor, ist doch die korrekte Parteibezeichnung Aufgabe der klagenden Partei (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/17 vom 7. November 2023\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2039", "Zeit UTC": "23.12.2025 02:20:28", "Checksum": "c91b115ffc38ff6ce97a5be0034fa885", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.11.2023 10/2022/17\nRegeste:\nParteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO. | Steht die Identit&auml;t einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung m&ouml;glich. Andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nWird ein Schlichtungsgesuch im Namen einer einfachen Gesellschaft eingereicht, kann anschliessend nicht ein Gesellschafter allein Klage erheben. Eine Parteiberichtigung ist nicht m&ouml;glich. &Uuml;berspitzter Formalismus liegt nicht vor, ist doch die korrekte Parteibezeichnung Aufgabe der klagenden Partei (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/17 vom 7. November 2023\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.2. Die Y-gemeinschaft besteht unbestrittenermassen aus dem Berufungskläger und Z., welche gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers in O. gemeinsam ein Büro betreiben und in R. wohnen. Bei der Y-gemeinschaft handelt es sich\num eine einfache Gesellschaft. Diese kommt als Subsidiärform dann zur Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen Rechtsform erfüllt sind\n(Art. 530 Abs. 2 OR). Das Vorliegen einer Kollektivgesellschaft (Art. 552 f. OR)\nwurde durch die Parteien nicht behauptet und fällt auch deshalb ausser Betracht,\nda die Y-gemeinschaft von Angehörigen eines sogenannten freien Berufs geführt\nwird, und eine Kollektivgesellschaft daher grundsätzlich erst durch die Eintragung\nins Handelsregister entstünde (Art. 553 OR; BGE 124 III 363 E. 2b; BGer\n4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.2; vgl. auch BGer 2C_615/2021 vom\n23. September 2022 E. 3.6). Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall. Der Einwand des Berufungsklägers, er habe nie Teil einer juristischen Person sein oder\nals Vertreter einer solchen auftreten wollen, ist insofern irrelevant, als einfache Gesellschaften gerade keine juristischen Personen sind und bei entsprechendem Willen zweier Personen, ein gemeinsames Ziel mit gemeinsamen Mitteln zu erreichen,\nauch ohne das Bewusstsein der Betroffenen entstehen können (BGE 124 III 363\nE. II.2.a; BGer 4A_74/2015 vom 8. Juli 2015 E. 4.2.1). Dass der Berufungskläger,\nwie er selbst vorbringt, freischaffender […] und Einzelunternehmer ist, mag zutreffen, ist vorliegend aber nicht relevant, bildete er doch als Y-gemeinschaft zusammen mit Z. wie dargelegt eine einfache Gesellschaft und erhob er das Schlichtungsgesuch vorliegend nicht in seiner Funktion als Einzelunternehmer bzw. natürliche Person, sondern, wenn vielleicht auch versehentlich, als Gesellschafter der\neinfachen Gesellschaft \"Y-gemeinschaft\". Wie der Berufungskläger gegenüber den\nBerufungsbeklagten auftrat und wem die behauptete Honorarforderung zusteht,\nbetrifft die Frage der Aktivlegitimation, welche vorliegend nicht geklärt werden\nmuss.\n\n3.3. Ob die Y-gemeinschaft an der Schlichtungsverhandlung durch den Berufungskläger und die Rechtsvertreterin vertreten werden konnte (vgl. Art. 204 Abs. 3\nlit. a ZPO), kann vorliegend offenbleiben. Denn in der Folge erhob nicht die Y-\ngemeinschaft, bestehend aus Z. und X., sondern der Berufungskläger allein Klage\nbeim Kantonsgericht. Die Klagebewilligung war hingegen entsprechend dem\nSchlichtungsgesuch auf die Y-gemeinschaft als Klägerin ausgestellt und deren\nRechtsvertreterin zugestellt worden.\n\n4. Der Berufungskläger erhob jedoch nicht im Namen der Y-gemeinschaft,\nd.h. der einfachen Gesellschaft (zusammen mit Z.), sondern allein und in eigenem\nNamen Klage beim Kantonsgericht. Damit fehlt es an der Prozessvoraussetzung\n\n3\n2023\n\nder gültigen Klagebewilligung für seine Klage. Insbesondere sind entgegen den\nAusführungen des Berufungsklägers die Voraussetzungen für eine Parteiberichtigung oder einen Parteiwechsel nicht erfüllt. Eine bloss formelle Berichtigung der\nParteibezeichnung ist dann möglich, wenn die Identität der Partei von Anfang an\neindeutig feststeht, jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann\nund lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau ist; andernfalls liegt der\nuntaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (BGer 4A_560/2015 vom\n20. Mai 2016 E. 4.2). In der Praxis wurden Berichtigungen von Parteibezeichnungen für zulässig erachtet, wenn beispielsweise eine Einzelfirma statt deren Inhaber\noder eine einfache Gesellschaft statt der einzelnen Gesellschafter aufgeführt wurden (KGer GR ZK2 21 23 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2.4; Laurent Killias, Berner\nKommentar, Bern 2012, Art. 221 ZPO N. 7; Christoph Leuenberger, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, Art. 221 ZPO N. 22). Eine zulässige Berichtigung wäre im vorliegenden Fall demgemäss gewesen, anstatt der nicht prozessfähigen einfachen Gesellschaft \"Y-gemeinschaft\" (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.1) korrekterweise die dahinterstehenden beiden Gesellschafter Z. und X. namentlich aufzuführen. Sollen aber nicht mehr die einfachen Gesellschafter, sondern der Berufungskläger allein Partei des Verfahrens sein, stellt dies keine Berichtigung mehr\ndar, sondern einen Parteiwechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn das Streitobjekt während des Prozesses veräussert wird oder die Gegenpartei einem Parteiwechsel zustimmt (Art. 83 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Berufungsbeklagten haben sich explizit gegen einen Parteiwechsel ausgesprochen.\n\n"}