{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-17_2023-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b00626d4-bf98-4cf8-8660-2cccfc3db58a", "Checksum": "9821f69e4a75dccf2dde84c197f7e40f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2023 10/2022/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2023 10/2022/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2023 10/2022/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO. | Steht die Identit&auml;t einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung m&ouml;glich. Andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nWird ein Schlichtungsgesuch im Namen einer einfachen Gesellschaft eingereicht, kann anschliessend nicht ein Gesellschafter allein Klage erheben. Eine Parteiberichtigung ist nicht m&ouml;glich. &Uuml;berspitzter Formalismus liegt nicht vor, ist doch die korrekte Parteibezeichnung Aufgabe der klagenden Partei (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/17 vom 7. November 2023\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2039", "Zeit UTC": "23.12.2025 02:20:28", "Checksum": "c91b115ffc38ff6ce97a5be0034fa885", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.11.2023 10/2022/17\nRegeste:\nParteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO. | Steht die Identit&auml;t einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung m&ouml;glich. Andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nWird ein Schlichtungsgesuch im Namen einer einfachen Gesellschaft eingereicht, kann anschliessend nicht ein Gesellschafter allein Klage erheben. Eine Parteiberichtigung ist nicht m&ouml;glich. &Uuml;berspitzter Formalismus liegt nicht vor, ist doch die korrekte Parteibezeichnung Aufgabe der klagenden Partei (E. 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/17 vom 7. November 2023\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2023\n\nParteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO.\n\nSteht die Identität einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren\nBenennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung möglich. Andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (E. 4).\n\nWird ein Schlichtungsgesuch im Namen einer einfachen Gesellschaft eingereicht,\nkann anschliessend nicht ein Gesellschafter allein Klage erheben. Eine Parteiberichtigung ist nicht möglich. Überspitzter Formalismus liegt nicht vor, ist doch die\nkorrekte Parteibezeichnung Aufgabe der klagenden Partei (E. 4).\nOGE 10/2022/17 vom 7. November 2023\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nX. resp. die Y-gemeinschaft Z. und X. (nachfolgend Y-gemeinschaft) soll diverse\nLeistungen für A. und B. in O. erbracht haben. Nachdem A. und B. die durch die Y-\ngemeinschaft ausgestellte Rechnung nicht bezahlt hatten, wurde ein Schlichtungsgesuch in Sachen \"Y-gemeinschaft, Z. & X. gegen A. und B.\" eingereicht. Nach\nerfolglosem Schlichtungsverfahren stellte das Friedensrichteramt Schaffhausen\nder \"Y-gemeinschaft Z. & X., c/o X.\" die Klagebewilligung aus.\n\nDaraufhin liess X. Klage gegen A. und B. beim Kantonsgericht Schaffhausen einreichen. Das Kantonsgericht trat mangels gültiger Klagebewilligung auf die Klage\nnicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob X. Berufung ans Obergericht des Kantons Schaffhausen.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss fest, dass das Schlichtungsgesuch\ndurch die \"Y-gemeinschaft, Z. & X.\", die Klage aber durch den Berufungskläger als\nnatürliche Person eingereicht worden sei und damit unabhängig der rechtlichen\nQualifikation der Y-gemeinschaft keine Identität der Parteien bestehe. Eine (formelle) Berichtigung der Parteibezeichnung komme nicht in Frage, zumal es sich\nnicht um ein redaktionelles Versehen oder einen Irrtum des Berufungsklägers in\nseiner eigenen Bezeichnung handle. In der Folge trat es auf die Klage mangels\nVorliegens einer gültigen Klagebewilligung nicht ein.\n\n1\n2023\n\n2.3. Der Berufungskläger macht geltend, dass aus dem Schlichtungsgesuch erkennbar gewesen sei, dass er selbst und nicht die Y-gemeinschaft Kläger habe\nsein wollen. Entsprechend sei er auch allein an der Schlichtungsverhandlung erschienen. Diese habe mit den korrekten Parteien stattgefunden, denn es sei klar\ngewesen, dass er die Forderung als natürliche Person stelle. Die Friedensrichterin\nhabe als Klägerin die Y-gemeinschaft aufgenommen, ohne diesbezüglich mit ihm\nRücksprache zu nehmen. Anlässlich der Klageeinreichung habe seine Anwältin die\nversehentlich ungenaue Parteibezeichnung dann berichtigt. Dies müsse insbesondere vor dem Hintergrund, dass er das Schlichtungsgesuch als juristischer Laie\neingereicht habe, möglich sein.\n\n2.4. […]\n\n3. Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht zu Recht nicht auf die Klage des Berufungsklägers eingetreten ist und die Parteibezeichnung des Berufungsklägers zu\nRecht nicht berichtigt hat.\n\n3.1. Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Schlichtungsgesuch\nwurde in Sachen \"Y-gemeinschaft, Z. & X. gegen A. und B.\" eingereicht. Als Betreff\nwurde \"Auftrag der Y-gemeinschaft Z. & X., betreffend Projekt V. in O., für A. und\nB., O.\" aufgeführt. Die Y-gemeinschaft wurde im Gesuch durchgehend als \"Klägerin\" bezeichnet. Unterschrieben wurde das Schlichtungsgesuch nur durch den Berufungskläger, welcher sich in der Einleitung als freischaffender […] der Y-gemein-\nschaft Z. & X. bezeichnete. Das Schlichtungsgesuch ist somit hinsichtlich der Identität der klagenden Partei an sich klar. Als Klägerin genannt wurde die Y-gemein-\nschaft. Auch wenn der Berufungskläger das Schlichtungsgesuch allein unterschrieben hatte und an der Schlichtungsverhandlung allein anwesend war, ist aufgrund\nder Parteibezeichnung, der beiden Betreffzeilen und dem Begriff \"Klägerin\" im Gesuch davon auszugehen, dass das Schlichtungsgesuch vom Berufungskläger für\ndie Y-gemeinschaft eingereicht wurde. Auch die Betreibung der Berufungsbeklagten erfolgte im Namen der Y-gemeinschaft und nicht des Berufungsklägers persönlich. In der Anwaltsvollmacht ist die \"Y-gemeinschaft Z. & X., X.\" als Vollmachtgeberin angegeben. Der Berufungskläger war bereits im Verlauf des Schlichtungsverfahrens und anlässlich der Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten, sodass das Friedensrichteramt von einer korrekten Parteibezeichnung ausgehen\ndurfte und musste. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts\nverwiesen werden.\n\n2\n2023\n\n"}