Dieser Barunterhalt ist bereits ab Wechsel der Obhutsverhältnisse, bzw. per 1. November 2022 geschuldet. Es ist festzustellen, dass die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an X. per 31. Oktober 2022 endete. Der Grundsatz, dass Unterhaltsbeiträge bei Vorliegen eines Massnah- 11 2024