Es erscheint daher geboten, das Ergebnis der Freibetragsteilung im Sinne einer Kontrollrechnung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Im vorliegenden Fall verbleibt der unterhaltspflichtigen Berufungsklägerin bei einer Freibetragsteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein Überschuss von Fr. 370.– bzw. Fr. 210.– im Monat, während der Berufungsbeklagte einen monatlichen Überschuss von Fr. 3'050.– aufweist. Damit ist er deutlich leistungsfähiger als die Berufungsklägerin. Indes ist vor Augen zu führen, dass der Berufungsbeklagte voraussichtlich noch für eine geraume Zeit den gesamten Naturalunterhalt alleine wird bestreiten müssen.