Ebenfalls in Betracht zu ziehen ist der Umstand, dass die zweistufigkonkrete Berechnungsmethode von Gesamtbeträgen ausgeht. Der Überschuss des obhutsberechtigten Elternteils hat zur Folge, dass der andere Elternteil einen höheren Barunterhalt des Kindes zu finanzieren hat, obschon er selbst über weniger oder gar keine freien Mittel verfügt. Es erscheint daher geboten, das Ergebnis der Freibetragsteilung im Sinne einer Kontrollrechnung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.