5.11. Da X. hauptsächlich vom Berufungsbeklagten betreut wird, leistet Letzterer seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Folglich obliegt es der Berufungsklägerin, für den geldwerten Unterhalt von X. zu sorgen. Allerdings darf dabei nicht vergessen gehen, dass der Unterhalt des Kindes zwischen den Eltern entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist (Art. 276 Abs. 2 und 285 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls in Betracht zu ziehen ist der Umstand, dass die zweistufigkonkrete Berechnungsmethode von Gesamtbeträgen ausgeht.