5.10. Total ergibt sich somit ein Grundbedarf von monatlich Fr. 9'100.– (Fr. 4'485 [Berufungsklägerin] + Fr. 3'550 [Berufungsbeklagter] + Fr. 1'065/1'265 [X.]), bzw. ab vollendetem 10. Altersjahr von X. von Fr. 9'300.–. Diesen Ausgaben stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 13'505.– gegenüber. Die Differenz von Fr. 4'405.– ist als resultierender Freibetrag grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies ergibt einen vorläufigen Freibetragsanteil von X. von Fr. 881.–, bzw. von Fr. 841.– ab vollendetem 10. Altersjahr. Der gebührende Unterhalt für X. beträgt diesfalls gerundet Fr. 1'720.– bzw. Fr. 1'880.– ab Vollendung des 10. Altersjahres (Fr. 1'065/1'265 + 881/841 - 230).