Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird grundsätzlich der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein, da nur schwer vorstellbar ist, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5). Sollte sich in Zukunft in verschiedenen Belangen, welche einen gemeinsamen Entscheid erfordern, stets von Neuem die Kindesschutzbehörde oder das Gericht angerufen werden müssen, so dass das gemeinsame Sorgerecht nur noch mittels autoritativer Entscheidung gewährleistet werden könnte und zu einer leeren Hülle verkommen würde, so wäre