Die elterliche Sorge als Pflichtrecht erfordert denn auch, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird grundsätzlich der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein, da nur schwer vorstellbar ist, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5).