3.1.10. Zusammenfassend ist der Antrag des Berufungsbeklagten auf Zuteilung der elterlichen Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens teilweise gutzuheissen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wie bereits vorsorglich angeordnet, ist dem Berufungsbeklagten zu übertragen und festzustellen, dass sich der Wohnsitz von X. bei ihm befindet (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils; Art. 25 Abs. 1 ZGB). In den übrigen Belangen sind die Parteien gemeinsam sorgeberechtigt. In der jetzigen Situation steht im Vordergrund, vorab regelmässige Kontakte zwischen der Berufungsklägerin und X. zu gewährleisten bzw. das Besuchsrecht wieder aufzubauen.