Ungünstig in dieser Hinsicht ist, dass die Haltung der Berufungsklägerin nach Ansicht der Sachverständigen in deren Persönlichkeitsstruktur zu liegen scheint (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7). Ob und inwieweit die Berufungsklägerin therapeutischer Unterstützung bedarf, um ihre Widerstände zu überwinden, konnte im Rahmen des Gutachtens nicht abschliessend geklärt werden, zumal die Berufungsklägerin die nötigen Entbindungserklärungen nicht unterzeichnete.