Ziel sei es daher, X. vor negativen Einflüssen und negativer Beeinflussung zu schützen. Die Gutachter empfehlen, den alltäglichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt/Obhut) von X. aufgrund der hochkonflikthaften Elternsituation auf den Berufungsbeklagten zu übertragen bzw. bei diesem zu belassen, was für das Kindeswohl am dienlichsten angesehen werde. Ein Wohnen X.' bei der Berufungsklägerin würde nach Einschätzung der Sachverständigen sehr wahrscheinlich einen Kontaktabbruch zum Berufungsbeklagten zur Folge haben und die entwicklungspsychologische Entwicklung (u.a. Autonomieentwicklung) X.' massiv gefährden.