Die Sachverständigen gehen von einer Kindeswohlgefährdung im emotionalen Bereich aus, wenn der Konflikt zwischen den Eltern im Rahmen ihrer eingeschränkten Kommunikation und Kooperationsfähigkeit anhalte, wobei hier die Berufungsklägerin deutlich negativer zu beurteilen sei. Negative Einflüsse auf die emotionale Entwicklung könnten die Entstehung psychiatrischer Auffälligkeiten begünstigen. Ziel sei es daher, X. vor negativen Einflüssen und negativer Beeinflussung zu schützen.