flusse. Dieses Verhaltensmuster werde im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur der Berufungsklägerin gesehen und könne kaum durch Beratungen oder andere Unterstützungsmassnahmen verändert werden, sofern sie keine selbstkritische Einsicht und eine Bereitschaft zu einer Veränderung zeige, um auf dieser Grundlage an sich zu arbeiten. Ohne Veränderung der Berufungsklägerin im Hinblick auf Wohlverhalten und Kooperation sei derzeit keine gemeinsame Erziehungsverantwortung vorstellbar. Einflussmöglichkeiten, um die Kommunikati- ons- und Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederherzustellen, seien nur dann gegeben, wenn die betroffenen Personen erkennen würden, dass sie an sich an ihren