Nach Einschätzung der Gutachter könne dies dem Berufungsbeklagten auch gelingen. Bei der Berufungsklägerin müsse angeführt werden, dass ihre verbale Äusserung zu einer gemeinsamen Erziehungsverantwortung unter Berücksichtigung ihres während der Begutachtungszeit beobachteten Verhaltens nicht vorstellbar sei. Eine kindeswohldienliche Kommunikation zwischen den Eltern sei zur Zeit der Begutachtung nicht möglich erschienen. Die Erziehungskompetenz sei an sich bei beiden Eltern einzeln betrachtet ausreichend gegeben. Die Problematik bestehe vor allem in der Interaktion, die insbesondere bei der Berufungsklägerin auffällig sei: