3.1.8. Dass die Parteien vor diesem Hintergrund ihre Erziehungsverantwortung gemeinsam wahrnehmen können, erscheint mehr als fraglich. Diese Einschätzung teilen auch die Sachverständigen des kinderpsychiatrischen und familienpsychologischen Gutachtens vom Juli 2023: Zwar hätten gemäss Gutachten beide Kindeseltern geäussert, dass sie sich eine gemeinsame Erziehungsverantwortung für X. wünschten. Nach Einschätzung der Gutachter könne dies dem Berufungsbeklagten auch gelingen.