Hierzu waren auch keine gerichtlichen Entscheide ausstehend, vielmehr wich die Berufungsklägerin selbst nach Einstellung des Strafverfahrens und angeordneter Vollstreckung nicht von ihrem Standpunkt ab. Ihr Verhalten führte schliesslich dazu, dass der Berufungsklägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen werden 6 2024