Die Berufungsklägerin war während nahezu des gesamten Scheidungsverfahrens nicht bereit, ihrer Kooperationspflicht nachzukommen. Sie verfügte eigenmächtig und entgegen den wiederholten gerichtlichen Anordnungen über die Betreuung von X. sowie dessen Kontakt zum Berufungsbeklagten. Es stand der Berufungsklägerin nicht zu, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn an Bedingungen zu knüpfen. Hierzu waren auch keine gerichtlichen Entscheide ausstehend, vielmehr wich die Berufungsklägerin selbst nach Einstellung des Strafverfahrens und angeordneter Vollstreckung nicht von ihrem Standpunkt ab.