BGer 5A_489/2019 vom 24. August 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Berufungsbeklagte lebt seit dem 1. März 2023 wieder in A., wo X. zur Schule geht, weshalb sich die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsklägerin erübrigen. Nicht gefolgt werden kann ihr sodann, wenn sie in den Bemühungen des Berufungsbeklagten den Versuch erkennen will, ihr X. zu entziehen. Offensichtlich aktenwidrig ist ihre Behauptung, sie habe dem Berufungsbeklagten den Kontakt zu X. in keiner Weise vorenthalten. Die Berufungsklägerin war während nahezu des gesamten Scheidungsverfahrens nicht bereit, ihrer Kooperationspflicht nachzukommen.