3.1.7. Entgegen der Berufungsklägerin bedingt ein Abweichen vom gemeinsamen Sorgerecht nicht, dass sich wie beim Entzug der Sorge eine Gefährdung des Kindeswohls abzeichnet, welcher nicht anders begegnet werden kann (ultima ratio). Die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge liegt tiefer als im Anwendungsbereich von Art. 311 ZGB, zumal das Kind in der Regel gar nicht wahrnehmen wird, dass sich die elterliche Entscheidzuständigkeit ändert (BGE 141 III 472 E. 4; BGer 5A_489/2019 vom 24. August 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).