Auch die Beiständin habe gegenüber der Polizei erklärt, dass sie eine Gefährderansprache des Berufungsbeklagten befürworte und unterstütze. Der Berufungsbeklagte unterlasse es auch darzulegen, inwiefern der Entzug ihres Sorgerechts zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation von X. führen sollte. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Berufungsbeklagte, welcher nie in A. habe leben wollen, noch vor wenigen Monaten einen Umzug in Erwägung gezogen habe und in der Vergangenheit noch nie länger als zwei Jahre am selben Ort wohnen geblieben sei, in erster Linie beabsichtige, ohne ihre Zustimmung von A. wegziehen zu können.