wäre. Gerade diese dringend notwendige Therapie verweigere ihm der Berufungsbeklagte jedoch. Dies sei umso unverständlicher, als dass seit Oktober 2022 bei der Institution C. in B. ein Therapieplatz für X. zur Verfügung stehe. Geradezu bizarr sei die Forderung nach einer alleinigen Sorge des Berufungsbeklagten vor dem Hintergrund, dass die Stadtpolizei in B. festgestellt habe, dass X. häusliche Gewalt zwischen seinen Eltern miterlebt habe und der Berufungsbeklagte die gewaltausübende Person sei. Auch die Beiständin habe gegenüber der Polizei erklärt, dass sie eine Gefährderansprache des Berufungsbeklagten befürworte und unterstütze.