Weitergehende Verantwortung habe er für X. nie übernommen, was auch der Grund gewesen sein dürfte, dass sich X. Befindlichkeit in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe. Das Sorgerecht beinhalte nebst dem Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wesentlichen das Recht, über die Schullaufbahn sowie über medizinische Behandlungen mitzuentscheiden. Gerade Letzteres verweigere der Berufungsbeklagte seit Monaten jedoch beharrlich. Dies sei umso verstörender, als es X. seit der Obhutsumteilung zum Berufungsbeklagten offensichtlich sehr schlecht gehe und er dringendst auf therapeutische Unterstützung angewiesen