Nicht X. habe von B. aus fünf oder drei Tage pro Woche nach A. zur Schule pendeln müssen, sondern es wäre am Berufungsbeklagten gelegen, zwecks Ausübung des Kontaktrechts nach B. zu pendeln. Der Berufungsbeklagte lasse selber ausführen, dass er die alleinige Obhut und Sorge über X. eigentlich gar nicht wolle, wisse er doch ganz genau, dass die Betreuungs- und Erziehungsverantwortung bisher sehr überwiegend bei ihr gewesen sei und er lediglich gelegentlich ein paar Ausflüge mit X. unternommen habe. Weitergehende Verantwortung habe er für X. nie übernommen, was auch der Grund gewesen sein dürfte, dass sich X. Befindlichkeit in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe.