Zudem habe sie sich auch zu keinem Zeitpunkt einem erweiterten Besuchsrecht des Berufungsbeklagten widersetzt. Allerdings habe sie zu Recht verlangt, dass X., welcher damals unter ihrer alleinigen Obhut gestanden sei, an ihrem neuen Wohnort B. zur Schule gehe und seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr habe. Nicht X. habe von B. aus fünf oder drei Tage pro Woche nach A. zur Schule pendeln müssen, sondern es wäre am Berufungsbeklagten gelegen, zwecks Ausübung des Kontaktrechts nach B. zu pendeln.