Demgegenüber zeige X. seit dem Obhutswechsel zum Berufungsbeklagten äusserst besorgniserregende Verhaltensauffälligkeiten, die als kindeswohlgefährdend einzustufen seien. Auch sei aktenkundig falsch, dass sie dem Berufungsbeklagten X. in der Vergangenheit entzogen habe. Vielmehr habe sie den Kontakt stetig unterstützt und sogar während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus ein begleitetes Kontaktrecht beantragt. Über diesen Antrag habe das Gericht monatelang nicht entschieden. Zudem habe sie sich auch zu keinem Zeitpunkt einem erweiterten Besuchsrecht des Berufungsbeklagten widersetzt.