3.1.6. Die Berufungsklägerin ficht das Kantonsgerichtsurteil hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht an, verlangt jedoch die alleinige Obhut über X. und dass dessen Wohnsitz bei ihr festzulegen sei. Die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht seien erfüllt. Ein Austausch wie er im Rahmen der alternierenden Obhut erforderlich sei, sei für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gerade nicht vorausgesetzt. Die vom Berufungsbeklagten vorgebrachte ungenügende Kooperation werde mit Nachdruck bestritten und rechtfertige den Entzug des Sorgerechts in keiner Weise.