Da eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Rechtsprechung ein Mindestmass an Austausch unter den Eltern voraussetze, was die Berufungsklägerin ein Jahr lang vehement abgelehnt und hierzu bislang auch für die Zukunft keinerlei Bereitschaft gezeigt habe, seien die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt. Schliesslich habe ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits vorsorglich entzogen werden 4 2024