Auch in der Schule sei er bereits bestens integriert. Unter Verweis auf den Kontaktabbruch äussert der Berufungsbeklagte seine Befürchtung, dass die Berufungsklägerin ihm X. erneut entziehen und an einen anderen Ort verbringen resp. einschulen könnte. Dass der Obhutswechsel einen tiefgreifenden Wandel bei ihr auslöse, bezweifle er zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Anlässlich des telefonischen Erstkontaktes im Beisein der Besuchsbegleitung habe es die Berufungsklägerin nicht lassen können, erneut zu versuchen, X. zu instrumentalisieren, und habe ihm eingeredet, er müsse sich vor seinem Vater in Acht nehmen, dieser lüge viel usw.