3.1.5. Der Berufungsbeklagte beantragt mit Anschlussberufung, X. unter seine alleinige Sorge und Obhut zu stellen. Es sei nie seine Absicht gewesen, die alleinige Sorge und Obhut über X. zu erhalten; er habe sich stets eine gleichwertige Betreuung und ein Elternsein auf Augenhöhe gewünscht. Die Ereignisse seit November 2021 hätten die Sachlage aber drastisch verändert und erforderten angepasste Anträge im Rahmen der Anschlussberufung. Im Weiteren beschreibt der Berufungsbeklagte, dass sich X. in A. gut eingelegt habe und einen sichtlich entspannten Eindruck mache. Auch in der Schule sei er bereits bestens integriert.