Die "Obhut" im herkömmlichen Sinne teilte das Kantonsgericht nicht zu, zumal dies begrifflich auch überholt ist, da der Begriff seit der Revision zur elterlichen Sorge lediglich noch die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes sowie die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung umfasst (BGE 142 III 612 E. 4.1). Aus den Erwägungen folgt jedoch, dass das Kantonsgericht von einer alternierenden Obhut der Elternteile ausging.