3.1.4. Das Kantonsgericht ordnete im Scheidungsurteil die Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge an, dies in Nachachtung der dannzumal noch übereinstimmenden Parteianträge. Es hielt fest, dass X. seinen Wohnsitz beim Berufungsbeklagten habe. Die "Obhut" im herkömmlichen Sinne teilte das Kantonsgericht nicht zu, zumal dies begrifflich auch überholt ist, da der Begriff seit der Revision zur elterlichen Sorge lediglich noch die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes sowie die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung umfasst (BGE 142 III 612 E. 4.1).