3.1.3. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung häufig einhergehen, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise einhergehenden Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Erforderlich ist in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Ist ein Konflikt 3 2024