Ist dies nicht der Fall, stellt die gemeinsame elterliche Sorge fast zwangsläufig eine Belastung für das Kind dar, die sich noch verschärft, sobald das Kind merkt, dass seine Eltern sich nicht einig sind. Diese Situation birgt auch Risiken wie die Verzögerung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung oder Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_53/2023 vom 21. August 2023 E. 3 mit Hinweisen). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3).