Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann denkbar, wenn zwischen den Eltern ein erheblicher und dauerhafter Konflikt besteht oder wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu kommunizieren, sofern dies einen negativen Einfluss auf das Kind hat und die alleinige elterliche Sorge eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Fehlt jegliche Kommunikation zwischen den Eltern, kann das Wohl des Kindes durch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gewährleistet werden.