Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, dass damit in der Regel dem Kindeswohl am besten gedient ist und davon nur dann abgewichen werden darf, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 144 III 298 E. 7.1.3; 142 III 1 E. 3.3). Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann denkbar, wenn zwischen den Eltern ein erheblicher und dauerhafter Konflikt besteht oder wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu kommunizieren, sofern dies einen negativen Einfluss auf das Kind hat und die alleinige elterliche Sorge eine Verbesserung der Situation erwarten lässt.