3.1.2. Die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an einen Elternteil muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7). Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge am 1. Juli 2014 (AS 2014 357) ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, dass damit in der Regel dem Kindeswohl am besten gedient ist und davon nur dann abgewichen werden darf, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 144 III 298 E. 7.1.3; 142 III 1 E. 3.3).