Im Laufe des Berufungsverfahren ordnete das Obergericht vorerst superprovisorisch und anschliessend vorsorglich Kindesschutzmassnahmen an. Unter anderem übertrug es die Obhut sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht über X. vorläufig auf Z. und setzte für Y. ein begleitetes Besuchsrecht fest. Der Obhutswechsel wurde durch die KESB stufenweise vollzogen. Aus den Erwägungen