Grundsätzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit Überschussverteilung trägt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist nötigenfalls von der Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen, wenn der Überschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, während der unterhaltspflichtige Elternteil über weniger oder gar keine freien Mittel verfügt (E. 5; 5.11).