Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung für das Kind darstellt (E. 3.1.2). Unter Umständen genügt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E. 3.1.3; 3.1.9).