Bei der Zuweisung der Elternrechte verfügt das Sachgericht über einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der Übertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1). Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung für das Kind darstellt (E. 3.1.2).