{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-16-und-18_2024-06-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a866a09b-f680-4d24-a91f-9e48b3f44c18", "Checksum": "90ffadc62436a87658c4897bc0e248d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/16 und 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2057", "Zeit UTC": "10.01.2026 02:17:18", "Checksum": "7aa323ae8ece1e479f78a2795aecd8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18\nRegeste:\nEhescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.11. Da X. hauptsächlich vom Berufungsbeklagten betreut wird, leistet Letzterer\nseinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege\nund Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Folglich obliegt es der Berufungsklägerin, für den geldwerten Unterhalt von X. zu sorgen. Allerdings darf dabei nicht\nvergessen gehen, dass der Unterhalt des Kindes zwischen den Eltern entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist (Art. 276 Abs. 2 und 285\nAbs. 1 ZGB). Ebenfalls in Betracht zu ziehen ist der Umstand, dass die zweistufigkonkrete Berechnungsmethode von Gesamtbeträgen ausgeht. Der Überschuss\ndes obhutsberechtigten Elternteils hat zur Folge, dass der andere Elternteil einen\nhöheren Barunterhalt des Kindes zu finanzieren hat, obschon er selbst über weniger oder gar keine freien Mittel verfügt. Es erscheint daher geboten, das Ergebnis\nder Freibetragsteilung im Sinne einer Kontrollrechnung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Im vorliegenden Fall verbleibt der unterhaltspflichtigen Berufungsklägerin bei einer Freibetragsteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein\nÜberschuss von Fr. 370.– bzw. Fr. 210.– im Monat, während der Berufungsbeklagte einen monatlichen Überschuss von Fr. 3'050.– aufweist. Damit ist er deutlich\nleistungsfähiger als die Berufungsklägerin. Indes ist vor Augen zu führen, dass der\nBerufungsbeklagte voraussichtlich noch für eine geraume Zeit den gesamten Naturalunterhalt alleine wird bestreiten müssen. Insgesamt erscheint es unter Billigkeitsaspekten (Art. 4 ZGB) angemessen, die Berufungsklägerin zu verpflichten,\ndem Berufungsbeklagten an den Barunterhalt von X. monatliche, jeweils im Voraus\nzahlbare Beiträge von Fr. 1'600.– zu bezahlen. Ab Vollendung des 10. Altersjahres\nvon X. erhöht sich der Barunterhalt auf monatlich Fr. 1'750.–.\n\nDieser Barunterhalt ist bereits ab Wechsel der Obhutsverhältnisse, bzw. per 1. November 2022 geschuldet. Es ist festzustellen, dass die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an X. per 31. Oktober 2022\nendete. Der Grundsatz, dass Unterhaltsbeiträge bei Vorliegen eines Massnah-\n\n11\n2024\n\nmenentscheids erst ab Rechtskraft des Endentscheids zugesprochen werden dürfen (BGE 145 III 36 E. 2.4; 142 III 193 E. 5.3), greift vorliegend nicht, da die im\nRahmen der vorsorglichen Massnahmen festgesetzten Unterhaltsbeiträge ebenfalls angefochten wurden und somit noch nicht formell rechtskräftig sind. Der Berufungsbeklagte beantragte denn auch im Hauptverfahren die Aufhebung bzw. Abänderung der Unterhaltspflicht per 1. November 2022. Da die Berufungsklägerin\nihr Einkommen eigenmächtig reduziert hat, ist ihr keine Übergangsfrist zuzugestehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in ihr Existenzminimum eingegriffen würde.\n\n12\n"}