{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-16-und-18_2024-06-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a866a09b-f680-4d24-a91f-9e48b3f44c18", "Checksum": "90ffadc62436a87658c4897bc0e248d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/16 und 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. 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Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nDies soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass vorab die Berufungsklägerin in der\nPflicht ist, an ihrer Kooperationsfähigkeit zu arbeiten bzw. die Empfehlungen der\nSachverständigen sowie der KESB umzusetzen. Der Kontaktabbruch zu X. ist klar\nein Schritt in die falsche Richtung. Die elterliche Sorge als Pflichtrecht erfordert\ndenn auch, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über\ndas Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird grundsätzlich der\npersönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein, da nur schwer vorstellbar ist, dass\nein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm\nund dem Kind stattfindet (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5). Sollte sich in Zukunft in\nverschiedenen Belangen, welche einen gemeinsamen Entscheid erfordern, stets\nvon Neuem die Kindesschutzbehörde oder das Gericht angerufen werden müssen,\nso dass das gemeinsame Sorgerecht nur noch mittels autoritativer Entscheidung\ngewährleistet werden könnte und zu einer leeren Hülle verkommen würde, so wäre\ndie Situation neu zu beurteilen bzw. die Zuteilung an den kooperativen Elternteil,\nvorliegend den Berufungsbeklagten, erneut zu prüfen. Dabei ist festzuhalten, dass\nsich die Zuständigkeit zur Abänderung der kindesschutzrechtlichen Anordnungen\nnach Art. 315b ZGB richtet.\n\n[…]\n\n10\n2024\n\n5.10. Total ergibt sich somit ein Grundbedarf von monatlich Fr. 9'100.– (Fr. 4'485\n[Berufungsklägerin] + Fr. 3'550 [Berufungsbeklagter] + Fr. 1'065/1'265 [X.]), bzw.\nab vollendetem 10. Altersjahr von X. von Fr. 9'300.–. Diesen Ausgaben stehen\nEinnahmen von insgesamt Fr. 13'505.– gegenüber. Die Differenz von Fr. 4'405.–\nist als resultierender Freibetrag grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu\nverteilen. Dies ergibt einen vorläufigen Freibetragsanteil von X. von Fr. 881.–, bzw.\nvon Fr. 841.– ab vollendetem 10. Altersjahr. Der gebührende Unterhalt für X. beträgt diesfalls gerundet Fr. 1'720.– bzw. Fr. 1'880.– ab Vollendung des 10. Altersjahres (Fr. 1'065/1'265 + 881/841 - 230).\n\n"}