{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-16-und-18_2024-06-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a866a09b-f680-4d24-a91f-9e48b3f44c18", "Checksum": "90ffadc62436a87658c4897bc0e248d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/16 und 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. 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Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nX.' Beschulung in A. ist durch die dortige Wohnsitznahme gewährleistet. Im Übrigen gilt Art. 25 Abs. 1 ZGB. Darüber hinaus standen – soweit ersichtlich – seit der\nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Berufungsbeklagten noch\nkeine wichtigen Entscheidungen an, welche ein gemeinsames Wirken der Eltern\nerfordert hätten und aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin blockiert worden wären. Derzeit erscheint denn auch noch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass\ndie Blockadehaltung der Berufungsklägerin vorübergehender Natur ist, und sie gegebenenfalls in der Lage sein wird, im Interesse des Kindes zu wirken sowie aus\neigener Kraft und zusammen mit dem Berufungsbeklagten vom Sorgerecht Gebrauch zu machen. Dies unter Mithilfe der Beiständin und geeigneter therapeutischer Betreuung. Der Zeitpunkt scheint daher noch nicht gekommen zu sein, dass\ndie elterliche Sorge in Nachachtung des Kindeswohls vollständig, d.h. über das\nAufenthaltsbestimmungsrecht hinaus, auf den Berufungsbeklagten übertragen\nwerden müsste. Auch in dieser Hinsicht kann daher der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt werden (vgl. vorstehende E. 3.1.8).\n\n9\n2024\n\n3.1.10. Zusammenfassend ist der Antrag des Berufungsbeklagten auf Zuteilung\nder elterlichen Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens teilweise gutzuheissen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wie bereits vorsorglich angeordnet, ist\ndem Berufungsbeklagten zu übertragen und festzustellen, dass sich der Wohnsitz\nvon X. bei ihm befindet (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils; Art. 25 Abs.\n1 ZGB). In den übrigen Belangen sind die Parteien gemeinsam sorgeberechtigt. In\nder jetzigen Situation steht im Vordergrund, vorab regelmässige Kontakte zwischen der Berufungsklägerin und X. zu gewährleisten bzw. das Besuchsrecht wieder aufzubauen. Der Zeitpunkt für eine Mediation der Eltern bzw. für vorbereitende\nBeratungsgespräche erscheint daher noch nicht gekommen, zumal die Berufungsklägerin in dieser Hinsicht auch nach Einschätzung der Sachverständigen keinerlei\nKooperationsbereitschaft zeigt und sich derzeit nicht einmal auf die begleiteten Besuche einlässt. Wie vor diesem Hintergrund nur schon ihre regelmässige Teilnahme an entsprechenden Gesprächen gewährleistet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Eine zwangsweise Durchsetzung wäre nicht verhältnismässig und dem\nZiel, die Blockadehaltung der Berufungsklägerin zu überwinden, alles andere als\nförderlich.\n\n"}